OGH 5Ob43/95 (RS0105675)

OGH5Ob43/9524.9.1996

Rechtssatz

Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, daß der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherren- und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten (hier: die auch tatsächlich durch den hiefür auch nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässigen und die Minderheit bindenden Mehrheitsbeschluß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung getroffen wurden); auch die Auflösung der Wohnungsgemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse (§ 830 ABGB) ist gemäß § 21 Abs 2 WEG ausgeschlossen (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.Mai 1994, 93/16/0095, welche einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten wie der hier zu beurteilenden nicht als unzulässig erscheinen lasse).

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §21
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29
WEG 2002 §30 Abs1 Z1

5 Ob 43/95OGH24.09.1996
5 Ob 275/01dOGH11.12.2001

Vgl auch; nur: Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, dass der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten. (T1) Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 74/195

5 Ob 26/07wOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. (T3); Veröff: SZ 2007/41

6 Ob 101/18yOGH28.06.2018

Vgl auch; Ähnlich nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB00043_9500000_001