Normen
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §21
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
5 Ob 43/95 | OGH | 24.09.1996 |
5 Ob 275/01d | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; nur: Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, dass der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten. (T1) Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 74/195 |
5 Ob 26/07w | OGH | 20.03.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. (T3); Veröff: SZ 2007/41 |
6 Ob 101/18y | OGH | 28.06.2018 |
Vgl auch; Ähnlich nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB00043_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)