OGH 5Ob2232/96p (RS0105991)

OGH5Ob2232/96p24.9.1996

Rechtssatz

Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender Mangel auch in der vom Machtgeber einem Dritten erteilten Untervollmacht niederschlägt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

Normen

ABGB §1007
ABGB §1009
GBG §31 Abs6

5 Ob 2232/96pOGH24.09.1996
5 Ob 203/04wOGH07.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Die abgeleitete Vollmacht hat den selben Inhalt wie die Hauptvollmacht. (T1)

5 Ob 136/18pOGH18.07.2018

nur: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. (T2)<br/>Beisatz: Als Wohnungseigentumsbewerber kam dem Erstantragsteller kein Verfügungsrecht über den Gegenstand der Schenkung zu. (TT3)

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02232_96P0000_002

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