OGH 5Ob2149/96g (RS0105701)

OGH5Ob2149/96g24.9.1996

Rechtssatz

Eine Feststellung der "Überschreitungsbeträge" muss nicht expressis verbis beantragt sein und im Spruch des Sachbeschlusses eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens erfolgen. Die Regelung des § 37 Abs 4 MRG ist vielmehr so zu verstehen, dass der Richter immer schon dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen hierfür vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken soll, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann.

Normen

MRG §37 Abs4

5 Ob 2149/96gOGH24.09.1996
5 Ob 156/03gOGH21.10.2003

Auch; Beisatz: Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. (T1); Veröff: SZ 2003/127

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Auch; Beis wie T1

5 Ob 189/12yOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG muss nicht ausdrücklich beantragt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02149_96G0000_001

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