13 Os 134/96 | OGH | 18.09.1996 |
11 Os 81/98 | OGH | 25.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Dem von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Beschuldigten ist stets eine amtliche Abschrift des (Abwesenheits-)Urteils samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und zwar selbst dann, wenn er durch einen Verteidiger oder Machthaber vertreten war. Erst von dieser Zustellung an laufen (ua) die Rechtsmittelfristen. (T1) |
9 Bkd 2/08 | OGH | 23.02.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Ausfertigung des in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefällten Disziplinarerkenntnisses keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Eine solche wäre jedoch zwingend anzuschließen gewesen. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt dazu, dass vor der Zustellung dieser Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen konnte und das - jedenfalls schon bei unvollständiger Zustellung mögliche - Rechtsmittel des Beschuldigten rechtzeitig war. (T2); Beisatz: Hier: In Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes Disziplinarerkenntnis. (T3) |
15 Bkd 3/08 | OGH | 25.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Gegen ein in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes, ihn schuldig sprechendes Erkenntnis ist neben einer Berufung auch gemäß § 35 DSt, § 427 Abs 3 StPO ein Einspruch zulässig, über den nach dem Schlusssatz des § 427 Abs 3 StPO „vorerst" zu entscheiden ist. (T4); Beisatz: Ein eigener Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach der Gesetzeslage nicht erforderlich. Das Fehlen eines solchen Beschlusses ist daher ebenso bedeutungslos wie die vom Disziplinarbeschuldigten eingeforderte „Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit". (T5) |
28 Ds 9/18i | OGH | 19.12.2019 |
Vgl; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0130OS00134_9600000_002
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