OGH 2Bkd2/96 (RS0104975)

OGH2Bkd2/969.9.1996

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat an ihn ergehende Anfragen und/oder Ansuchen noch dazu, wenn sie in einer konkret anhängigen Causa ergehen, zu erledigen, das heißt zu beantworten, und wenn diese Antwort auch möglicherweise nur in einer Ablehnung des betreffenden Ersuchens bestehen sollte.

Es trifft zwar zu, daß der Disziplinarbeschuldigte als mit der grundbücherlichen Durchführung beauftragt, eben dafür zu sorgen hatte, daß diese Urkunde für die vertragsgemäße Eigentumseinverleibung der Käuferin so schnell wie möglich beigebracht werden sollte. Auch wenn er, seiner Darstellung zufolge, dem Notar darüber Nachricht gegeben hat, daß er im Besitz dieser Urkunde sei, schließt dies keinesfalls das Recht der Käuferin und sohin ihres Rechtsfreundes aus, sich Kenntnis vom Inhalt dieser kaufvertragsbezogenen Urkunde zu verschaffen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1

2 Bkd 2/96OGH09.09.1996
14 Bkd 14/97OGH17.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige telephonische Antwort, stellt keine von einer disziplinären Verantwortung enthebende gehörige Beantwortung für insgesamt vier Schreiben dar. (T1)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960909_OGH0002_002BKD00002_9600000_001