OGH 5Ob2262/96z (RS0105777)

OGH5Ob2262/96z28.8.1996

Rechtssatz

Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 I 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).

Normen

ABGB §696
ABGB §705
ABGB 879 CIIk
ABGB §897
ABGB §916 B

5 Ob 2262/96zOGH28.08.1996
6 Ob 325/99hOGH30.08.2000

Auch; Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. (T1)

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Vgl; Beisatz: Hier: TirGVG, LGBl 1999/75. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/43

1 Ob 136/07tOGH03.04.2008

Vgl aber; nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T3)<br/>Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T4)<br/>Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T5)<br/>Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T6)

4 Ob 220/14bOGH16.06.2015

Auch; nur: Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T7)<br/>Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 114/21xOGH16.02.2022

nur T7

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB02262_96Z0000_002