5 Ob 135/95 | OGH | 27.08.1996 |
Veröff: SZ 69/191 |
5 Ob 31/01x | OGH | 29.05.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/97 |
5 Ob 256/02m | OGH | 20.11.2002 |
Auch; Beisatz: Die "Erweiterung" eines Baurechts, also dessen Ausdehnung auf ein Grundstück, das bisher nicht zu dem mit dem Baurecht belasteten Grundbuchskörper gehörte und in diesen einbezogen werden soll, ist nur unter jenen Voraussetzungen möglich, die auch die Neubegründung eines Baurechts zu erfüllen hat. (T1) Beisatz: Die Abschreibung des mit dem Baurecht (zusätzlich) zu belastenden Grundstücks vom bisherigen Grundbuchskörper, die Übertragung in eine neue Einlage und die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 13 Abs 2 BauRG unter gleichzeitiger Anmerkung des Gesuches um Eintragung des Baurechts entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen einer "Baurechts-Erweiterung". (T2) Beisatz: Die Löschung des bisherigen Baurechts unter Begründung eines inhaltsgleichen neuen Baurechts an dem letztlich zu einem Grundbuchskörper (durch Zuschreibung) vereinigten Grundstücken ist nicht erforderlich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00135_9500000_001
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