OGH 1Ob9/96 (RS0106784)

OGH1Ob9/9622.8.1996

Rechtssatz

Die Frage, ob es beim Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall kam, ist in erster Linie unter teleologischen Gesichtspunkten zu beantworten: Maßgeblich ist demnach nicht etwa, ob sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand, sondern ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Solange das auf einer - noch dazu stark befahrenen - Fahrbahn im Bereich eines Halteverbots abgestellte Fahrzeug einen der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn großteils verstellt, gefährdet es dabei den fließenden Verkehr.

Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

Veröff: SZ 69/186

2 Ob 114/09tOGH28.09.2009

Auch; nur: Maßgeblich ist, ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00009_9600000_002

Stichworte