OGH 6Ob2156/96v (RS0105269)

OGH6Ob2156/96v14.8.1996

Rechtssatz

Wenn der Vertragsabschluss eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehört (hier: Erbübereinkommen) und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes.

Rechtsmittellegitimation

 

Normen

ABGB §154 G
ABGB §217
AußStrG 2005 §45 IIA2

6 Ob 2156/96vOGH14.08.1996
6 Ob 158/05mOGH25.08.2005

Ähnlich; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T1); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2005/116

4 Ob 189/06gOGH21.11.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T3)

2 Ob 110/19vOGH25.07.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960814_OGH0002_0060OB02156_96V0000_001

Stichworte