OGH 13Os64/96 (RS0102834)

OGH13Os64/967.8.1996

Rechtssatz

§ 345 Abs 1 Z 1 StPO läßt Nichtigkeit des Verfahrens und des darauf gegründeten Urteils unter anderem (nur) dann eintreten, wenn sich ein "ausgeschlossener ..... Geschworener (§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat". Dies stellt klar, daß nicht schon die bloße Anwesenheit eines solchen Geschworenen in der Verhandlung Nichtigkeit im dargestellten Sinn bewirkt. Eine Beteiligung des Geschworenen ist dann gegeben, wenn er an der Entscheidung mitwirkt (Lohsing-Serini4, S 545), sich also zunächst (aktiv) an der Schaffung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen hiefür und in weiterer Folge an der Beratung und Abstimmung darüber beteiligt.

Normen

StPO §345 Abs1 Z1

13 Os 64/96OGH07.08.1996
15 Os 116/17yOGH22.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_001

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