OGH 13Os64/96 (RS0102835)

OGH13Os64/967.8.1996

Rechtssatz

Die Geschworenenbank ist nur dann nicht gehörig besetzt, wenn als Geschworene Personen tätig geworden sind, die von Rechts wegen nicht hätten tätig werden dürfen.

Normen

StPO §345 Abs1 Z1

13 Os 64/96OGH07.08.1996
15 Os 139/00OGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_002

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