Rechtssatz
Es ist nicht möglich, die Staaten nach Art eines Katalogs unter Bedachtnahme auf das dort herrschende Gesellschaftssystem, den allgemeinen Lebensstandard, die vorherrschende Religion und das maßgebliche Wertesystem im vorhinein dahin zu klassifizieren, ob dort das materielle, geistige und seelische Wohl der Kinder ganz allgemein und unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen des obsorgeberechtigten Elternteils und seines sozialen Umfelds gefährdet wäre oder nicht, um davon dessen Berechtigung zur Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes abhängig zu machen.
8 Ob 104/03g | OGH | 30.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_001
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