Normen
HGB §178
HGB §187
KO §102
UGB §187
8 Ob 2124/96b | OGH | 24.07.1996 |
Veröff: SZ 69/166 |
4 Ob 344/97k | OGH | 25.11.1997 |
Vgl |
8 Ob 286/98m | OGH | 26.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 71/202 |
8 Ob 296/01i | OGH | 18.04.2002 |
Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2002/51 |
9 ObA 263/02w | OGH | 12.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die - einem Konkursteilnahmeanspruch schädlichen - Grundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen eines Gesellschafters einer GmbH sind daher auch auf die Gewährung eines Darlehens eines (an der Komplementärgesellschaft nicht direkt beteiligten) Kommanditisten einer GesmbH&Co KG anzuwenden. (T3) |
6 Ob 204/16t | OGH | 26.09.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Während dem Kommanditisten in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft grundsätzlich kein Konkursteilnahmeanspruch hinsichtlich seiner Einlage bzw seines Abfindungsanspruchs zukommt, kann der stille Gesellschafter nach § 187 Abs 1 UGB wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird somit vom Gesetz – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_0080OB02124_96B0000_001
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