OGH 8Ob2124/96b (RS0102971)

OGH8Ob2124/96b24.7.1996

Rechtssatz

Dem am Erfolg und der Substanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft beteiligten Kommanditisten und atypisch stillen Gesellschafter der insolventen Kommanditgesellschaft kommt auch im Konkurs der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu.

Normen

HGB §178
HGB §187
KO §102
UGB §187

8 Ob 2124/96bOGH24.07.1996

Veröff: SZ 69/166

4 Ob 344/97kOGH25.11.1997

Vgl

8 Ob 286/98mOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 71/202

8 Ob 296/01iOGH18.04.2002

Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2002/51

9 ObA 263/02wOGH12.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die - einem Konkursteilnahmeanspruch schädlichen - Grundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen eines Gesellschafters einer GmbH sind daher auch auf die Gewährung eines Darlehens eines (an der Komplementärgesellschaft nicht direkt beteiligten) Kommanditisten einer GesmbH&Co KG anzuwenden. (T3)

6 Ob 204/16tOGH26.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Während dem Kommanditisten in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft grundsätzlich kein Konkursteilnahmeanspruch hinsichtlich seiner Einlage bzw seines Abfindungsanspruchs zukommt, kann der stille Gesellschafter nach § 187 Abs 1 UGB wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird somit vom Gesetz – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_0080OB02124_96B0000_001