Rechtssatz
Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.
11 Os 35/13a | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; nur: Gutachten von Sachverständigen dürfen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden, von denen hier keiner vorlag. (T1)<br/>Beisatz: Hier wurde das Gutachten noch nicht einmal in das Verfahren eingebracht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960718_OGH0002_0130OS00044_9600000_001
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