9 ObA 2079/96t | OGH | 26.06.1996 |
9 ObA 94/97g | OGH | 14.05.1997 |
Auch; Veröff: SZ 70/94 |
9 ObA 206/00k | OGH | 04.10.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge. In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl. (T1) |
9 ObA 117/17x | OGH | 28.11.2017 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_009OBA02079_96T0000_001
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