OGH 4Ob2153/96p (RS0105334)

OGH4Ob2153/96p25.6.1996

Rechtssatz

In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. Der Gesetzgeber brachte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung einer Ergänzung zum Urteilsspruch (sog. "corrective advertising", s. Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 155) für dessen Verständlichkeit unerlässlich sein muss. Eine Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist.

Normen

MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
UWG §25 Abs5

4 Ob 2153/96pOGH25.06.1996
4 Ob 57/99gOGH09.03.1999

Auch; nur: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. (T1)

17 Ob 5/07wOGH24.04.2007

Ähnlich; Beisatz: §55 MSchG iVm §149 Abs2 PatG ermöglicht-ebenso wie §25 Abs5 UWG -eine über den Urteilsspruch hinausgehende und diesen ergänzende Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung des Urteilsspruchs allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. (T2); Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_001

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