OGH 8ObA239/95 (RS0101986)

OGH8ObA239/9513.6.1996

Rechtssatz

Das Gleichbehandlungsgebot enthält nicht ein bloßes Diskriminierungsgebot, sondern auch ein Differenzierungsverbot. Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muß, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar (§ 48 ASGG).

Normen

ABGB §879 CIIo1

8 ObA 239/95OGH13.06.1996
9 ObA 227/98tOGH25.11.1998

nur: Das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_008OBA00239_9500000_002