Normen
11 Os 5/96 | OGH | 04.06.1996 |
14 Os 141/01 | OGH | 03.12.2002 |
nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen. (T1); Beisatz: Hier: Unrechtsbewusstsein hinsichtlich vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Grund der erfolgten Aufklärung des Angeklagten auf die zivilrechtliche Anfechbarkeit des benachteiligenden Geschäftes bejaht. (T2) |
15 Os 160/11k | OGH | 30.05.2012 |
Auch; nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt. (T3) |
15 Os 9/16m | OGH | 16.11.2016 |
Auch |
11 Os 90/21a | OGH | 14.09.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)