OGH 11Os5/96 (RS0102148)

OGH11Os5/964.6.1996

Rechtssatz

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.

Normen

StGB §9

11 Os 5/96OGH04.06.1996
14 Os 141/01OGH03.12.2002

nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen. (T1); Beisatz: Hier: Unrechtsbewusstsein hinsichtlich vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Grund der erfolgten Aufklärung des Angeklagten auf die zivilrechtliche Anfechbarkeit des benachteiligenden Geschäftes bejaht. (T2)

15 Os 160/11kOGH30.05.2012

Auch; nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt. (T3)

15 Os 9/16mOGH16.11.2016

Auch

11 Os 90/21aOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_003

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