OGH 4Ob2019/96g (RS0105571)

OGH4Ob2019/96g29.5.1996

Rechtssatz

Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, dass die unterhaltsberechtigte Frau versucht hat, aus eigener Kraft der vom Mann verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Normen

ABGB §94 Abs2

4 Ob 2019/96gOGH29.05.1996

Veröff: SZ 69/129

6 Ob 123/97zOGH26.05.1997
2 Ob 84/97kOGH27.08.1998

Vgl auch

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001
7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch; nur: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T1)

6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)

6 Ob 8/17wOGH27.02.2017

Vgl; Bem: Zum Kindesunterhalt siehe RS0131418. (T3); Veröff: SZ 2017/26

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02019_96G0000_003

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