Normen
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV
3 Ob 2097/96w | OGH | 29.05.1996 |
3 Ob 196/02y | OGH | 28.11.2002 |
3 Ob 35/08f | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Art IV Abs 1 des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Schiedsverfahrensordnung des London Court of International Arbitration sieht keine Beglaubigung durch den Sekretär (registrar) vor. (T2); Veröff: SZ 2008/124 |
3 Ob 65/11x | OGH | 24.08.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden. (T3)<br/>Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T4)<br/>Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T5)<br/>Beisatz: Hier: ICC-SchO. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/106 |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0030OB02097_96W0000_002
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