OGH 8ObA2045/96k (RS0101980)

OGH8ObA2045/96k23.5.1996

Rechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).

Normen

ZPO §146 III

8 ObA 2045/96kOGH23.05.1996
10 ObS 371/01hOGH11.12.2001
3 Ob 175/03mOGH25.03.2004

Vgl; Beisatz: Dem Parteienvertreter, der die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, kann nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung fehlt und im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekursgericht oder beim Erstgericht einzubringen ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 2004/43

1 Ob 157/14sOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier offen gelassen, ob ein materiell‑rechtlicher Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die Passivlegitimation ein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_008OBA02045_96K0000_001

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