OGH 9ObA2091/96g (RS0100003)

OGH9ObA2091/96g15.5.1996

Rechtssatz

Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, sodass die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte, fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Hier: Begehren auf Pflegefreistellung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.)

Normen

ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIB6

9 ObA 2091/96gOGH15.05.1996
8 ObA 59/97bOGH13.03.1997

Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T1)

9 ObA 63/08tOGH08.10.2008

Auch; Beisatz: Das Leistungs- bzw Duldungsbegehren- und Unterlassungsbegehren bezog sich hier schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausschließlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, sodass ihm die Beklagte schon damals nicht mehr entsprechen konnte bzw gar keine Möglichkeit für die Beklagte bestand, durch weitere Rechtsgutverletzungen gegen ein (nur für die Vergangenheit) stattgebendes Urteil zu verstoßen. Da somit ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht mehr vollstreckbar wäre bzw keine Möglichkeit besteht, gegen ein solches Urteil zu verstoßen, ist dieses Begehren mangels eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen. (T2); Beisatz: Hier: Klagebegehren für einen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, den Zugang des (noch nicht rechtswirksam) gekündigten Klägers zum Betrieb zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte jederzeit zu dulden und entgegenstehende Weisungen zu unterlassen bzw zurückzuziehen. (T3)

5 Ob 242/10iOGH24.01.2011

Beisatz: Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T4)

4 Ob 71/15tOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02091_96G0000_001