OGH 3Ob17/96 (RS0101998)

OGH3Ob17/9624.4.1996

Rechtssatz

Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Die Einheit des Exekutionsverfahrens wird aber dadurch nicht beseitigt, sodass etwa ein berechtigter Antrag des Verpflichteten auf gemeinsame Versteigerung der Liegenschaften zur Aufhebung der Trennung führen musste. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar.

Normen

EO §78
EO §146
ZPO §188
ZPO §192 Abs2 B9

3 Ob 17/96OGH24.04.1996
3 Ob 185/01dOGH24.04.2002

nur: Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar. (T1)

3 Ob 20/08zOGH27.02.2008

Beisatz: Auch die unterlassene Vornahme einer möglichen Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 Z 1 EO von Amts wegen ist nicht anfechtbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_0030OB00017_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)