9 ObA 27/96 | OGH | 10.04.1996 |
9 ObA 300/01k | OGH | 27.03.2002 |
nur: Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. (T1) |
9 ObA 153/03w | OGH | 25.02.2004 |
Auch |
9 ObA 163/05v | OGH | 23.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Nur wenn für den redlichen Arbeitgeber erkennbar ist, dass vom Arbeitnehmer etwas gefordert wird, kann die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhalts noch erbracht werden kann, ihren Zweck erfüllen, nämlich offene Streitfragen einer raschen Bereinigung zuzuführen. (T2) |
9 ObA 126/09h | OGH | 16.11.2009 |
nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960410_OGH0002_009OBA00027_9600000_001
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