OGH 9ObA27/96 (RS0097759)

OGH9ObA27/9610.4.1996

Rechtssatz

Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält (im gegenständlichen Fall wurde der Verfall der Überstunden bejaht).

Normen

ABGB §1491
AZG §26
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt4

9 ObA 27/96OGH10.04.1996
9 ObA 300/01kOGH27.03.2002

nur: Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. (T1)

9 ObA 153/03wOGH25.02.2004

Auch

9 ObA 163/05vOGH23.11.2005

Vgl; Beisatz: Nur wenn für den redlichen Arbeitgeber erkennbar ist, dass vom Arbeitnehmer etwas gefordert wird, kann die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhalts noch erbracht werden kann, ihren Zweck erfüllen, nämlich offene Streitfragen einer raschen Bereinigung zuzuführen. (T2)

9 ObA 126/09hOGH16.11.2009

nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960410_OGH0002_009OBA00027_9600000_001