OGH 15Os1/96 (RS0096841)

OGH15Os1/9628.3.1996

Rechtssatz

Hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des § 43 a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ersichtlich irrig, jene des § 37 Abs 1 StGB überflüssig anführte, so liegt darin weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung.

Normen

StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

15 Os 1/96OGH28.03.1996
14 Os 140/21aOGH18.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_0150OS00001_9600000_002

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