OGH 5Ob142/95 (RS0097536)

OGH5Ob142/9526.3.1996

Rechtssatz

Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.

Normen

ABGB §364c B
AllgGAG §11
AllgGAG §11 Abs2
GBG §8 Z1

5 Ob 142/95OGH26.03.1996
5 Ob 131/17aOGH26.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0050OB00142_9500000_001