OGH 4Ob10/96 (RS0104191)

OGH4Ob10/9612.3.1996

Rechtssatz

Nicht selten üben Organe eine Doppelfunktion aus, sind also sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

4 Ob 10/96OGH12.03.1996

Veröff: SZ 69/59

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Darüber hinaus können noch deren weitere (außerdienstliche) Funktionen im „öffentlichen“ Leben außerhalb des Staatsdiensts oder im Geschäftsleben (Parteifunktionen, Vereinstätigkeiten, unternehmerisches Tätigwerden) hinzutreten. (T1)<br/>Beisatz: Immer sind die konkreten Verhaltensmaßnahmen auf ihren Zusammenhang mit solchen Funktionen zu prüfen. (T2)

1 Ob 132/19xOGH25.09.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)