OGH 4Ob518/96 (RS0102901)

OGH4Ob518/9626.2.1996

Rechtssatz

An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammensetzt.

Normen

EO §215
ABGB §1358
ABGB §1412

4 Ob 518/96OGH26.02.1996

Veröff: SZ 69/40

17 Ob 4/22wOGH25.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_001

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