OGH 3Ob2021/96v (RS0103126)

OGH3Ob2021/96v21.2.1996

Rechtssatz

Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden, ist ein Exekutionsantrag, in dem der betreibende Gläubiger nur anführt, es bestünden "eventuelle" Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Mieter, abzuweisen.

Normen

EO §294 A
EO §294 F

3 Ob 2021/96vOGH21.02.1996

Veröff. SZ 69/35

3 Ob 288/98vOGH13.01.1999

nur: Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden. (T1)

3 Ob 264/99sOGH24.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Entgegen der Ansicht, dass die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde, könnte sie gemäß § 302 Abs 2 EO durchaus die Kosten des Drittschuldners zu tragen haben. (T2)

3 Ob 180/99pOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Daraus, dass die verpflichteten Parteien als schadensbegründend einen "allfällig rechtswidrig" erfolgten Ausschluss der der verpflichteten Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse geltend machte, kann die ausreichende Bestimmtheit des Exekutionsantrages nicht abgeleitet werden. (T3)

3 Ob 309/04vOGH26.01.2005

nur T1

3 Ob 180/14pOGH19.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_002

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