OGH 3Ob2021/96v (RS0103128)

OGH3Ob2021/96v21.2.1996

Rechtssatz

Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.

Normen

ABGB §447
ABGB §1369
AußStrG §176 Abs2
ZPO §56 Abs3

3 Ob 2021/96vOGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/35

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Auch

2 Ob 166/19dOGH29.04.2020

Beisatz: Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_004

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