OGH 4Bkd4/94 (RS0083389)

OGH4Bkd4/9412.2.1996

Rechtssatz

Da der ersuchende Rechtsanwalt - in der Regel jedenfalls - den Substitutionsauftrag nur im Rahmen der ihm vom Mandanten erteilten Vollmacht, also namens seines Mandanten erteilt, wird auch Zahlung der Substitutionskosten nicht von vorneherein von ihm zu erwarten sein. Für den Fall jedoch, als der Mandant die in Rechnung gestellten Kosten dem Substituten nicht in zumindest angemessener Zeit überweist, wird der Substitut die Haftung des ersuchenden Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen können und von ihm Zahlung verlangen. Es wird daher grundsätzlich nicht jede Verzögerung in der Bezahlung der Kosten des Substituten bereits dem ersuchenden Rechtsanwalt anzulasten sein, insbesondere wenn er seinen Mandanten um Vornahme der Zahlung ersucht hat und dieser sich säumig verhält.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1
RL-BA 1977 §37

4 Bkd 4/94OGH12.02.1996
28 Os 15/15mOGH25.06.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960212_OGH0002_004BKD00004_9400000_001

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