OGH 8ObA303/95 (RS0097382)

OGH8ObA303/958.2.1996

Rechtssatz

Wenngleich grundsätzlich als ausreichender Entschuldigungsgrund nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Gekränkten angesehen wird, ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen.

SW: Erregung — Entlassung — Ehrverletzung — außerdienstliches Verhalten — Verstaatlichte

 

Normen

AngG §27 Z6 Fall3

8 ObA 303/95OGH08.02.1996

Dokumentnummer

JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_001

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