Normen
AngG §27 Z6 Fall3
8 ObA 303/95 | OGH | 08.02.1996 |
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wenngleich grundsätzlich als ausreichender Entschuldigungsgrund nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Gekränkten angesehen wird, ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen.
Normen
AngG §27 Z6 Fall3
8 ObA 303/95 | OGH | 08.02.1996 |
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_001
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