Rechtssatz
Es besteht nach § 6 Abs 1 BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
9 ObA 21/08s | OGH | 02.06.2009 |
Beisatz: Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann aber nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, andere Personen von Leitungsfunktionen, für welche diese die erforderliche Qualifikation aufweisen, abzuberufen, um diesen Posten für den behinderten Dienstnehmer „freizumachen". (T1) |
9 ObA 165/13z | OGH | 29.04.2014 |
Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2); <br/>Veröff: SZ 2014/49<br/> |
9 ObA 98/15z | OGH | 24.09.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Der in § 6 Abs 1a BEinstG enthaltene Auftrag, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, stellt keinen Gegensatz, sondern eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen der §§ 7a ff BEinstG dar, so insbesondere auch zum Verbot, Menschen mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Ein eigenständiges Beförderungsgebot, dessen Verletzung den Dienstgeber schadenersatzpflichtig machen würde, enthält § 6 Abs 1a BEinstG nicht. Schadenersatzpflichten des Dienstgebers für die diskriminierende Versagung des Zugangs zu einer Anstellung oder Beförderung werden vielmehr in § 7e BEinstG festgelegt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_003
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