OGH 10Ob518/95 (RS0104924)

OGH10Ob518/956.2.1996

Rechtssatz

Es ist durchaus denkbar, dass allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als "Gepflogenheiten" im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Art 8 UN-Kaufrechtsübk, insbes dessen Abs 1), dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muss, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen (hier: es steht nicht fest, dass der klagenden Partei die AGB der beklagten Parteien überhaupt bekannt waren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen).

Normen

ABGB §863 A
ABGB §864a
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

7 Ob 175/05vOGH31.08.2005

Vgl auch

8 Ob 104/16aOGH29.06.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/76

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_004