OGH 10Ob518/95 (RS0104921)

OGH10Ob518/956.2.1996

Rechtssatz

Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art 14 ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.

Normen

ABGB §863 H
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §914 II
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9 Abs1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/1

7 Ob 275/03xOGH17.12.2003

Veröff: SZ 2003/175

7 Ob 175/05vOGH31.08.2005

Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)

8 Ob 104/16aOGH29.06.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/76

8 Ob 149/18xOGH26.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_003