Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.
5 Ob 276/08m | OGH | 13.01.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht kann sich dann ergeben, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. (T1) |
4 Ob 120/18b | OGH | 17.07.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960123_OGH0002_0100OB00529_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)