OGH 1Ob559/81; 3Ob640/81; 7Ob2061/96f (RS0009561)

OGH1Ob559/81; 3Ob640/81; 7Ob2061/96f17.7.1996

Rechtssatz

Der durch Austausch des Wohnungsschlosses der Ehewohnung in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzte Ehegatte hat gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten den im streitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (hier: Herausgabe eines Schlüssels). Der Anspruch kann auch durch EV gesichert werden.

Normen

ABGB §97

1 Ob 559/81OGH04.03.1981

MietSlg 33006 = SZ 54/29

3 Ob 640/81OGH09.12.1981

Auch

7 Ob 2061/96fOGH17.07.1996

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_002

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