OGH 7Ob9/95 (RS0087582)

OGH7Ob9/9522.11.1995

Rechtssatz

Fehlhandlungen im Sinn der genannten Ausschlußtatbestände, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Punkt A.3 der EHVB genannten Funktionen zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn die Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen.

Normen

VersVG §152
AHVB Art7 Pkt2
EHVB AbschnA Pkt3

7 Ob 9/95OGH22.11.1995
7 Ob 78/99tOGH12.05.1999

Beisatz: Die Ausnahmeregelung hinsichtlich bestimmter für den Versicherungsnehmer einschreitender Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt klar, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978 herangezogen werden dürfen. (T1)

7 Ob 124/16kOGH28.09.2016

Vgl aber; Beisatz: Hier: Verlegung von Rohren in einer ungepölzten Künette. (T2)

7 Ob 14/18mOGH21.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_001

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