OGH 1Ob573/95 (RS0088999)

OGH1Ob573/9522.11.1995

Rechtssatz

Die Naturalherstellung ist im Interesse des Geschädigten angeordnet; Untunlichkeit ist daher auch schon dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen.

Normen

ABGB §1323 B

1 Ob 573/95OGH22.11.1995
6 Ob 308/97fOGH07.05.1998
1 Ob 264/03kOGH12.10.2004

Vgl auch

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Auch

1 Ob 251/11kOGH31.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_004