OGH 1Ob573/95 (RS0089000)

OGH1Ob573/9522.11.1995

Rechtssatz

Die Erklärung des Werkunternehmers, daß er nur zur Behebung der von ihm zu verantwortenden Mängel und nur, soweit hiezu eine gesetzliche Verpflichtung für ihn bestehe, bereit sei, ist weder ein Anerkenntnis noch eine den Fristenlauf beeinflussende einvernehmliche Bemühung um außergerichtliche Sachverhaltsklärung.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1497 I
ABGB §1497 II

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_005