1 Ob 573/95 | OGH | 22.11.1995 |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_005
Rechtssatz
Die Erklärung des Werkunternehmers, daß er nur zur Behebung der von ihm zu verantwortenden Mängel und nur, soweit hiezu eine gesetzliche Verpflichtung für ihn bestehe, bereit sei, ist weder ein Anerkenntnis noch eine den Fristenlauf beeinflussende einvernehmliche Bemühung um außergerichtliche Sachverhaltsklärung.
1 Ob 573/95 | OGH | 22.11.1995 |
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_005