OGH 2Ob575/95 (RS0074966)

OGH2Ob575/959.11.1995

Rechtssatz

Die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners kommt - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Unterhaltsverzicht gleich und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ein Unterhaltsverzicht widerspricht grundsätzlich dem Kindeswohl; die Bevorschussung durch den Bund bewirkt insoweit keine Änderung der Rechtslage.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §154 Abs3 C
KO §183 Abs2
UVG §1

2 Ob 575/95OGH09.11.1995
10 Ob 71/09bOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Verzichtet das Kind im Rahmen einer Vereinbarung auf seinen Unterhaltsanspruch, ist dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, selbst wenn die Vereinbarung vom Jugendwohlfahrtsträger beurkundet wird. (T1); Veröff: SZ 2009/148

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0020OB00575_9500000_001

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