OGH 9ObA123/95 (RS0075311)

OGH9ObA123/958.11.1995

Rechtssatz

1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.

2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV)

Normen

ArbVG §11 Abs2
ArbVG §14

9 ObA 123/95OGH08.11.1995
9 ObA 115/98xOGH24.06.1998

nur: Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. (T1); Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (§ 11 Abs 2 ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: § 31 DO.A. (T3)

9 ObA 100/16wOGH18.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 134/16wOGH29.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_009OBA00123_9500000_001