OGH 1Ob510/95 (RS0086631)

OGH1Ob510/9517.10.1995

Rechtssatz

Auf die Einhaltung dieser Formvorschrift ist streng zu achten. Die erforderliche Notariatsaktsform kann auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden (vergleiche NZ 1990, 279).

Normen

GmbHG §76 Abs2

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/193

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Beisatz: Der Gesellschaftsvertrag kann zwar ein Aufgriffsrecht vorsehen, nicht aber für den Fall der Ausübung die Einhaltung der Form ersetzen. Anderes würde nur dann gelten, wenn in der Aufgriffsklausel im Gesellschaftsvertrag bereits eine vollständige Einigung über die Abtretung von Geschäftsanteilen zu schon festgelegten Bedingungen stipuliert wäre. (T1)

6 Ob 198/20sOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_001