Rechtssatz
Scheint der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Typenschein des Fahrzeuges überhaupt nicht auf, dann darf sich der Käufer in einem solchen Fall schon allein deshalb nicht mit der Erklärung des Verkäufers begnügen, das Kraftfahrzeug stünde in seinem Eigentum, sondern es ist jedenfalls auch die Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege selbst dann erforderlich, wenn der Käufer den Typenschein innehat und sie dem Käufer aushändigt.
Auto
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00614_9500000_002
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