OGH 8Ob15/95 (RS0082746)

OGH8Ob15/9512.10.1995

Rechtssatz

Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.

Normen

AVRAG §3 Abs2

8 Ob 15/95OGH12.10.1995

Veröff: SZ 68/187

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 2010/139

8 ObA 22/13pOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können einen einheitlichen Betrieb bilden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_002

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