OGH 5Ob1/95 (RS0065358)

OGH5Ob1/9510.10.1995

Rechtssatz

Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).

Normen

HBG §13 Abs6
MRG §23 Abs2

5 Ob 1/95OGH10.10.1995
5 Ob 99/06dOGH16.05.2006

Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0050OB00001_9500000_001

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