OGH 5Ob95/95 (RS0070206)

OGH5Ob95/9521.9.1995

Rechtssatz

Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch § 27 Abs 1 Z 1 MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß § 27 Abs 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.

Normen

MRG §22
MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs3
MRG §37 Abs1 Z14

5 Ob 95/95OGH21.09.1995

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_003

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