OGH 3Ob566/95 (RS0084879)

OGH3Ob566/9531.8.1995

Rechtssatz

Nicht nur ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verfassungsrechtes und des sonstigen öffentlichen Rechts, sondern auch eine Verletzung des § 16 ABGB, über den die allgemeinen Vorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, führt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruches eines Börsenschiedsgerichtes.

Normen

ABGB §16
EGZPO ArtXXV
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

3 Ob 566/95OGH31.08.1995

Veröff: SZ 68/153

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0030OB00566_9500000_002