OGH 3Ob90/95 (RS0080955)

OGH3Ob90/9531.8.1995

Rechtssatz

Selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung stellt bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel dar, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (so schon SZ 2/134).

Normen

ZPO §84 Abs1 I
ZPO §227 I

3 Ob 90/95OGH31.08.1995
6 Ob 248/12gOGH20.03.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)

10 Ob 46/19sOGH21.01.2020

Beisatz: Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formmangel nicht mehr wahrgenommen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0030OB00090_9500000_005

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