OGH 3Ob552/95 (RS0079243)

OGH3Ob552/9530.8.1995

Rechtssatz

Sieht der Mieter selbst sein Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung befindet (hier: Kleingartenhaus ohne Winterwasserleitung), als zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 C

3 Ob 552/95OGH30.08.1995
8 Ob 32/14kOGH30.10.2014

Vgl; Beisatz: Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00552_9500000_001

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